Das Bundesarbeitsgericht hatte im Juli 2019 darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber pauschal den PC der Arbeitnehmer mittels Spähsoftware (sog. "Keylogger") überwachen darf.
In dem dieser Rechtsfrage zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber eine Spähsoftware auf den Computern der Mitarbeiter installiert, um kontrollieren zu können, ob die Mitarbeiter den dienstlichen PC auch zu privaten Zwecken nutzen. Nachdem die Spähsoftware (Keylogger) installiert worden war, kündigte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, weil dieser - durch die Spähsoftware nachweislich - seinen dienstlichen PC auch zu privaten Zwecken in der Vergangenheit benutzt hatte.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass diese Kündigung dennoch unwirksam war. Denn der anlasslose Einsatz von Spähsoftware ist unzulässig. Nur wenn der konkrete Verdacht einer Straftat oder einer schweren Pflichtverletzung bei einem Mitarbeiter besteht, kann der Einsatz von "Keyloggern" gerechtfertigt sein.
Wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer hierzu Fragen haben, dann kontaktieren Sie uns gerne!
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