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Die Zulässigkeit von privaten Paketsendungen an den Arbeitsplatz

Jeder kennt das Problem: man hat etwas online bestellt und wartet voller Vorfreude auf die Lieferung. Dann endlich möchte der Paketbote das Paket zustellen, man ist jedoch nicht zu Hause, sondern in der Arbeit. Der Paketbote nimmt das  Paket daher wieder mit und der Frust sitzt tief!


Daher – und gerade in der sich nähernden Vorweihnachtszeit - lassen sich immer mehr Arbeitnehmer ihre privaten Paketsendungen an den Arbeitsplatz liefern.


Die Frage ist jedoch, ob das zulässig ist!?


Dabei gilt zunächst der Grundsatz, dass der Arbeitgeber aus seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht nicht zur Entgegennahme von privaten Paketen für seine Mitarbeiter verpflichtet ist. Seinem Weisungsrecht unterliegt damit auch die Entscheidung, ob er es seinen Mitarbeitern erlaubt private Paketsendungen an den Arbeitsplatz senden zu lassen.


Möchte es der Arbeitgeber hingegen gestatten, ist es wichtig, dass er in einem entsprechenden Schreiben seine Rechtspflicht für die Zukunft ausdrücklich ausschließt, um das Entstehen einer betrieblichen Übung zu vermeiden. Denn sollten die privaten Paketsendungen an den Arbeitsplatz Überhand nehmen, will der Arbeitgeber die entsprechende Praxis auch wieder beenden können. Wichtig ist dabei auch, dass der Arbeitgeber in einem zusätzlichen Nachtrag zum Arbeitsvertrag mit jedem Mitarbeiter vereinbart, dass die Haftung des Arbeitgebers auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt ist. Andernfalls haftet der Arbeitgeber nämlich sogar für leichte Fahrlässigkeit bei der Beschädigung oder dem Verlust von Paketen.


Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber zusätzlich diesen beteiligen. Denn die Art und Weise der Lieferung von privaten Paketsendungen an den Arbeitsplatz betrifft das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb und ist daher mitbestimmungspflichtig gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.


Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie uns online!



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