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Home-Office - wer trägt eigentlich die Kosten?

Aktualisiert: 28. Mai 2021

Während der Corona-Krise haben viele Unternehmer ihre Mitarbeiter „zwangsweise“ in das Home-Office versetzt. Da dies in der Meinung vieler positiv verlaufen ist, denken nun viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen darüber nach, dies auch in „normalen“ Zeiten weiter aufrecht zu erhalten.


Doch die Frage ist, wer trägt eigentlich die Kosten für das Bürozimmer zu Hause und die zusätzlichen Strom-, Internet oder Druckkosten?


1. Rechtslage – wer trägt die Kosten im Home-Office?


a) Einerseits ist die Rechtslage klar:

  • Erfolgt die Anordnung zum Home-Office einseitig vom Arbeitgeber, d.h. der Arbeitnehmer muss von zu Hause aus arbeiten, dann liegen die Aufwendungen hierfür im Interesse des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann dann Ersatz dieser Aufwendungen verlangen (§ 670 BGB).

  • Wird Home-Office auf freiwilliger Basis durchgeführt, d.h. der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er mal von zu Hause und mal vom Betrieb aus arbeitet, dann überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer dann nicht Ersatz für die Aufwendungen zum Home-Office vom Arbeitgeber verlangen (vgl. BAG vom 12.4.2011, 9 AZR 14/10).

b) Andererseits – und so wird es seit Corona nun in der Praxis überwiegend sein – möchte der Arbeitgeber bei einer etwaigen nächsten Pandemie auch einseitig Home-Office anordnen dürfen und nicht nur auf eine reine Freiwilligkeit bei seinen Mitarbeitern setzen. In diesem Fall erfolgt das Home-Office also aus „beiderseitigem Interesse“. Dies macht die Rechtslage kompliziert.


  • Arbeitsmittel wie Laptop und Telefon muss der Arbeitgeber zur Verfügung stellen bzw. die Kosten hierfür übernehmen.

  • Auch für Verbrauchsmaterial wie Stifte, Papier oder Druckerpatronen hat der Arbeitgeber die Kosten zu erstatten.

  • Kosten für Internet- bzw. Telefonflatrate fallen als sog. „Sowieso-Kosten“ ohnehin für den Arbeitnehmer an, so dass diese nicht zu ersetzen sind.

  • Gleiches gilt für die Kosten der Wohnungsmiete, es sei denn, der Arbeitnehmer kann nachweisen, dass er sich extra wegen der Möglichkeit der Anordnung von Home-Office eine größere Wohnung mit eigenem Bürozimmer gesucht hat.

  • Anders ist dies bei den Kosten für Wasser-, Strom- und Heizungsbedarf, da diese in der Regel vermehrt anfallen, wenn der Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet. In diesem Fall muss der Arbeitgeber diese Kosten anteilig übernehmen. Nach Einschätzung von Experten verhält es sich bei den zusätzlichen Stromkosten wie folgt:

- bei einem täglichen 3 stündigen Aufladen des Diensthandys fallen  0,5 Cent pro Arbeitstag an.

- bei der Verwendung des Laptops fallen pro Arbeitstag 15 Cent an.

- bei der Verwendung eines herkömmlichen PCs samt Monitor liegen die Stromkosten pro Arbeitstag ca. bei 50 Cent.

- Insgesamt dürften sich die zusätzlichen Stromkosten wegen des Arbeitens im Home-Office auf unter einen Euro pro Arbeitstag belaufen.


2. Lösung in der Praxis

Da die o.g. Differenzierung in der Praxis oftmals schwierig sein dürfte, werden oftmals „Gesamtlösungen“ zwischen den Parteien vereinbart. Dies gilt erst recht, wenn es in dem Betrieb einen Betriebsrat gibt, da die Einführung von Home-Office einer Vielzahl an Mitbestimmungsrechten unterliegt.


In letzterem Fall werden daher in der Praxis Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelt und oftmals „Pauschalzahlungen“ vereinbart. Entweder einmalig (als „Starthilfe“ zum Home-Office so zu sagen) oder monatlich. Oftmals werden hier Beträge zwischen 25 € und 50 € vereinbart.


Besteht kein Betriebsrat im Unternehmen bedarf es einer individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der Regel wird sich auch hier auf einmalige oder monatliche Pauschalzahlungen (25 € bis 50 €) geeinigt. Rein theoretisch rechtlich möglich wäre es auch § 670 BGB im Arbeitsvertrag abzubedingen, so dass der Arbeitgeber gar keine Aufwendungen zum Home-Office zu ersetzen hat.

3. Fazit

In den meisten Fällen dürfte das Home-Office im beiderseitigen Interesse sein. Der Arbeitgeber spart sich u.a. Büroflächen. Und der Arbeitnehmer spart sich Zeit und Stress für das oftmals zeitraubende „Pendeln“ zwischen Wohn- und Arbeitsstätte. Insofern dürfte es in der Praxis in den meisten Fällen gelingen eine für beide Seiten interessengerechte Lösung zu finden.


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