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Schließung der Betreuungseinrichtung – wann erhalten Eltern Geld für ihren Verdienstausfall?

Schließung der Kita / Kindergarten / Schule wegen Corona – wann erhalten Eltern Geld für ihren Verdienstausfall?


Gerade jetzt im „Lockdown II“ kommt es immer wieder vermehrt zu Corona-Fällen oder zumindest Verdachtsfällen in der Kita, dem Kindergarten oder der Schule. In diesem Fall können entweder die ganze Einrichtung oder nur einzelne Gruppen / Klassen geschlossen werden oder sogar nur ein einzelnes Kind von dem Besuch der Betreuungseinrichtung ausgeschlossen werden.


In allen Fällen müssen die in der Regel berufstätigen Eltern die Betreuung der Kinder übernehmen. Insbesondere bei kleineren Kindern führt dies dazu, dass zumindest ein Elternteil seiner Arbeit – auch aus dem Home-Office heraus – nicht mehr nachgehen kann. Es stellt sich dann die Frage, ob die Eltern zu Hause bleiben dürfen und vor allem, wer den Verdienstausfall der Eltern übernimmt.


1. Mein Kind darf nicht mehr in die Kita / Kindergarten / Schule – dürfen Eltern zu Hause bleiben?

Ja, sofern das Kind noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat (also unter 12 Jahren ist), darf ein Elternteil zur Sicherstellung der Betreuung des Kindes von der Arbeit fernbleiben. Das Sorgerecht geht in diesem Fall der Arbeitsverpflichtung vor. Unter Umständen kann es ausreichen, dass ein Elternteil in diesem Fall von zu Hause heraus arbeitet („Home-Office“), insbesondere bei kleineren Kindern dürfte dies jedoch nicht sinnvoll möglich sein.


2. Eltern müssen wegen der Betreuung des Kindes zu Hause bleiben – trägt der Arbeitgeber die Kosten?

Nein! Muss ein Arbeitnehmer zu Hause bleiben, weil sein Kind nicht mehr in der Betreuungseinrichtung versorgt wird, ist das Elternteil für diese Zeit zwar von der Arbeitsverpflichtung befreit (s.o.), es besteht aber dann kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Es gilt weiterhin der Grundsatz „keine Arbeit, kein Lohn“.


Umstritten ist, ob der Arbeitgeber zumindest für ein paar wenige Tage (diskutiert werden 5 Tage) eine Entgeltfortzahlung leisten muss wegen „vorrübergehender Verhinderung“ gem. § 616 BGB. Einzelne Gesundheitsämter zahlen aus diesem Grund erst ab dem 6. Tag der Quarantäne des Kindes die staatliche Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz aus. Diese Praxis ist jedoch nicht einheitlich zu beobachten und rechtlich umstritten.


Unabhängig davon kann auch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung wegen „vorrübergehender Arbeitsverhinderung“ nach § 616 BGB im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen ausgeschlossen sein. Beides ist grundsätzlich zulässig. In diesen Fällen bestünde in jedem Fall kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers.


3. Eltern müssen wegen der Betreuung des Kindes zu Hause bleiben – trägt der Staat die Kosten?

Ja! Anfang dieses Jahrs hat der Gesetzgeber wegen der Corona-Krise reagiert und extra den staatlichen Entschädigungsanspruch für diese Fälle gem. § 56 Abs. 1a InfSchG in das Gesetz aufgenommen. Dieser Anspruch besteht derzeit für maximal 10 Wochen pro Elternteil. Der Arbeitgeber muss hierbei in Vorleistung gehen und kann sich diese Vorleistung von dem zuständigen Gesundheitsamt erstatten lassen.


Es können hierbei folgende Konstellationen unterschieden werden:


a) Die Betreuungseinrichtung ist komplett geschlossen:

Dies kann durch behördliche Anordnung geschehen oder durch die Betreuungseinrichtung selbst (aus Corona bedingten Gründen).

In diesen Fällen besteht ein Anspruch der Eltern auf Entschädigung wegen Verdienstausfall gem. § 56 Abs. 1a InfSchG.


b) Die Betreuungseinrichtung ist nicht komplett geschlossen, sondern lediglich eine betroffene Gruppe / Klasse:

Die Schließung der Gruppe / Klasse kann durch behördliche Anordnung oder durch die Betreuungseinrichtung selbst (aus Corona bedingten Gründen) erfolgen.

In diesen Fällen besteht ein Anspruch der Eltern auf Entschädigung wegen Verdienstausfall gem. § 56 Abs. 1a InfSchG.


c) Ein Kind einer Gruppe / Klasse muss in Quarantäne. Die Betreuungseinrichtung bleibt jedoch für alle anderen Kinder geöffnet:

In diesem Fall besteht nur aufgrund der Quarantäne des einzelnen Kindes grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung für die Eltern.

Können die Eltern jedoch eine Bestätigung der Betreuungseinrichtung vorlegen, dass das Kind zurückgewiesen worden wäre, können die Eltern einen Anspruch nach § 56 Abs. 1a InfSchG geltend machen, da dann zumindest auch ein Betreuungsverbot vorliegt.


4. Mein Kind zeigt Symptome – was gilt dann?

Wenn ein Kind selbst erkrankt ist, insbesondere auch an Corona, dann besteht kein Anspruch auf die staatliche Entschädigungsleistung. In diesen Fällen gilt der gesetzliche Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gem. § 45 SGB V.


Etwas anderes kann gelten, wenn das Kind zwar nicht wirklich krank ist, aber gewisse grippeähnliche Symptome aufweist (sog. „Schnupfenkinder“). In diesem Fall bedarf es eines ausdrücklichen Ausspruchs eines Betretungsverbots seitens der Betreuungseinrichtung. Hier kann infolge des Betretungsverbots ein Anspruch auf den staatlichen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a InfSchG bestehen.


Wiederum anders zu beurteilen ist der Fall, wenn Eltern freiwillig beschließen ihr Kind nicht in die Betreuungseinrichtung gehen zu lassen. In diesem Fall liegt kein Betretungsverbot seitens der Betreuungseinrichtung oder der Behörde vor, so dass ein Anspruch auf den staatlichen Entschädigungsanspruch ausgeschlossen ist.


5. Wo kann der Antrag auf Verdienstausfallentschädigung gestellt werden?

Der Antrag auf Verdienstausfallentschädigung, der vom Arbeitgeber gestellt werden muss, kann bei der zuständigen Regierungsbehörde gestellt werden. Zum Beispiel in Oberbayern bei der Regierung von Oberbayern unter: https://www.elternhilfe-corona.bayern/

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