Abfindung bei Kündigung – Anspruch, Höhe & Verhandlung
- arbeitsrechtonline24.de

- 25. Juli
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 26. Juli
Rechtsanwalt Dominic Hauenstein, Fachanwalt für Arbeitsrecht in München erklärt:
Viele Arbeitnehmer fragen sich:
„Habe ich Anspruch auf eine Abfindung, wenn ich gekündigt werde?“
Die kurze Antwort: In den meisten Fällen nein – ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel:
bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a KSchG,
oder im Rahmen eines Sozialplans bei größeren Umstrukturierungen.
Warum gibt es trotzdem so häufig Abfindungen?
In der Praxis wird häufig eine Abfindung gezahlt, obwohl es keinen rechtlichen Anspruch gibt. Warum?Weil viele Kündigungen rechtlich angreifbar sind – und Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage vermeiden möchten.Mit einer einvernehmlichen Abfindungsregelung lässt sich der Konflikt oft schnell und rechtssicher beenden.
Wie hoch ist eine Abfindung?
Die Höhe einer Abfindung ist Verhandlungssache – eine feste gesetzliche Regel gibt es nicht.Die oft zitierte Faustformel lautet:
0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
Doch diese Formel passt nicht immer – insbesondere bei sehr kurzen oder sehr langen Arbeitsverhältnissen.
Entscheidend sind Faktoren wie:
Wie ist die Rechtslage – bestehen gute Chancen für eine Kündigungsschutzklage?
Wie dringend will der Arbeitgeber die Trennung?
In welcher Branche sind Sie tätig – und wie sind dort die üblichen Standards?
Wie ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens?
Wie lange sind Sie betriebszugehörig, und wie hoch ist Ihr Gehalt?
In vielen Fällen gleicht die Abfindungsverhandlung einem taktischen Pokerspiel – deshalb ist professionelle Unterstützung wichtig.
Warum ein Fachanwalt für Arbeitsrecht in München?
Gerade in Abfindungsverhandlungen sind Erfahrung, Verhandlungsgeschick und Kenntnis der regionalen Gepflogenheiten entscheidend.Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in München unterstütze ich Sie dabei, eine faire und durchsetzbare Abfindung zu erzielen – sei es außergerichtlich oder im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht München.
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Die Klagefrist gegen eine Kündigung beträgt nur drei Wochen – danach verfällt Ihr Anspruch auf rechtlichen Schutz und mögliche Abfindung.
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